Viele Lebensmittelverpackungen sind mit Siegeln, Prädikaten oder Tabellen versehen. Nicht jeder Verbraucher weiß jedoch, welche Informationen hinter den jeweiligen Angaben und Auszeichnungen tatsächlich stehen. Hier finden Sie eine Hilfestellung.
Von den Nährstoffen über die Produktion bis zur Herkunft
Wenn man will, kann man als Kunde einiges über die im Supermarkt gesuchten Lebensmittel erfahren. Allerdings ist durchaus nicht immer ganz klar, welche Information durch ein bestimmtes Siegel mitgeteilt wird. Natürlich hat jeder Verbraucher eine ziemlich genaue Ahnung, wenn auf dem Honigglas eine „Bio“-Kennzeichnung prangt. Was jedoch „geschützte Ursprungsbezeichnung“ exakt bedeutet, wird vielleicht nicht jeder gleich erraten. Wenn Sie’s trotzdem wissen wollen, lesen Sie weiter und finden Sie zusätzliche wichtige Informationen über Nährstoffangaben, Slogans und Warnhinweise...
Was steht drauf und was ist drin?
Laut Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) müssen die wichtigsten Informationen zu den jeweiligen Lebensmitteln gut erkennbar auf der Verpackung stehen. Dies geschieht in unterschiedlicher Form:
1+4-System
EU-weit existieren einheitliche Vorschriften für die korrekte Angabe von Zusatzstoffen oder Allergenen, von Salz oder Zucker, Fett oder Energie. Für die Bundesrepublik hat das BMELV zusätzlich das „1+4“-System entwickelt. Dabei werden bezogen auf die Packungsgröße der Energiegehalt und die Gehalte an Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Salz als absolute Menge und zusätzlich ihr prozentualer Anteil am Richtwert der Tageszufuhr angegeben. Inzwischen sind eine Vielzahl verpackter Lebensmittel nach diesem Modell gekennzeichnet. Bei den angegebenen Mengen handelt es sich jedoch nicht um Mengenempfehlungen zum Verzehr bestimmter Lebensmittel. Sie sollen lediglich dabei helfen, die Energie- und Nährstoffgehalte besser abschätzen zu können. Da für den Verbraucher gemeinhin der Energiegehalt eines Nahrungsmittels von besonderem Interesse ist, wird der Kalorienanteil in diesem System durch ein leicht verständliches Tortenmodell verdeutlicht. Hinzu kommen die Angaben zu Salz, Zucker, Fett und gesättigten Fettsäuren in Gramm und Prozent.
Farbstoffe
Vor bestimmten Farbstoffen mit potentiell besonders nachteiligen Auswirkungen muss inzwischen auf den Verpackungen gewarnt werden. Bei besagten Farbstoffen handelt es sich um Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E 129). Sie sind für eine Reihe von Lebensmitteln, darunter nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, Süßwaren und Speiseeis, zugelassen. Seit Sommer 2010 müssen die Hersteller jedoch mit dem Satz „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ auf die Verwendung jener Farbstoffe hinweisen.
Ohne Gentechnik
Ein weiteres einheitliches Logo der BMELV mit der Aufschrift „Ohne Gentechnik“ garantiert, dass in den so gekennzeichneten Lebensmitteln keine gentechnisch veränderten Bestandteile, nicht einmal Spuren davon, enthalten sind.
Allergenkennzeichnung
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, für deren Herstellung Zutaten verwendet wurden, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, ist Pflicht. Die Verwendung solcher Zutaten muss sich aus der Zutatenliste oder der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels ergeben. Unter diesen Zutaten und den daraus hergestellten Erzeugnissen sind erfasst: glutenhaltige Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte wie etwa Mandeln oder Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, außerdem Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als zehn Milligramm pro Kilogramm.
Darüber hinaus müssen alle Zutaten, die wiederum in einer zusammengesetzten Zutat (z.B. Fruchtfüllungen in Backwahren) vorkommen, angegeben werden.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Es existiert eine einheitliche EU-Regelung, wonach alle Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bestimmten Anforderungen genügen müssen. Das bedeutet: Der Verbraucher muss sich darauf verlassen können, dass Behauptungen wie „leicht“, „fettarm“, „zuckerfrei“ oder „hoher Vitamingehalt“, die unter den Begriff Nährwertbezogene Angaben fallen, tatsächlich zutreffend sind.
Gesundheitsbezogene Angaben sind solche, die erklären oder zumindest suggerieren, dass zwischen dem Produkt und/oder seinen Zutaten einerseits und der Gesundheit des Verbrauchers andererseits ein Zusammenhang besteht. Beispiele: „Stärkt die Abwehrkräfte des Körpers“ oder „Kalzium stärkt die Knochen“.
Diese Angaben dürfen weder falsch noch irreführend sein und müssen vom durchschnittlichen Kunden verstanden werden. Außerdem müssen sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten stützen.
Staatliches Bio-Siegel
Seit September 2001 können Lebensmittel aus der ökologischen Landwirtschaft mit dem staatlichen Bio-Siegel ausgezeichnet werden. Es wurde ins Leben gerufen, da eine Vielzahl von Öko-Kennzeichnen noch vor rund zehn Jahren eher dazu beitrug, den Verbraucher zu verwirren als Aufschluss zu geben. Seitdem sind Bio-Produkte auf den ersten Blick zu erkennen. Die Vergabe des Siegels richtet sich nach den Kriterien der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Entsprechend werden auch die Lebensmittel kontrolliert. Ab Juli 2010 müssen alle Bio- Produkte die in der EU verkauft werden auch das neue EU Bio-Logo tragen.
Zu den Vorteilen der Verwendung von Bio-Produkten zählen u.a., dass im Öko-Landbau keine Gentechnik zum Einsatz kommt, dass deutlich weniger Zusatzstoffe verwendet werden, dass auf chemisch synthetische Pflanzenschutzmittel verzichtet und auf artgerechte Tierhaltung gesetzt wird und dass Boden, Wasser und Luft geschützt werden.
Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten
Die Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten können durch EU-Recht geschützt werden. Für diesen Zweck sind drei Gütesiegel mit unterschiedlichen Bedeutungen vorgesehen:
- g.U. (geschützte Ursprungsbezeichnung): Garantiert, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgt ist. Beispiel: Allgäuer Emmentaler, für dessen Produktion u.a. ausschließlich Milch aus dem Allgäu verwendet werden darf.
- g.g.A (geschützte geografische Angabe): Bezeichnet die Verbindung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel mit dem Herkunftsgebiet, wobei nur eine der Produktionsstufen (Erzeugung, Verarbeitung, Herstellung) im Herkunftsgebiet durchlaufen worden sein muss. Beispiel: Nürnberger Lebkuchen, die in Nürnberg hergestellt werden, wo die aber nicht die Zutaten aus der Region stammen müssen.
- g.t.S. (garantiert traditionelle Spezialität): Bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Der Produktionsprozess ist an kein bestimmtes Gebiet gebunden, entscheidend ist allein, dass einem traditionellem Rezept oder Herstellungsverfahren gefolgt wird.




